§ 58 Abs. 2 GOG; §§ 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 3 ZPO. – Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungebührlicher Äusserungen?
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 30. November 2004 entzog die Direktion für Sozia- les und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Ad- ministrativmassnahmen, X. gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen für unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 8. Dezember 2004 den Führerausweis für Motorfahrzeuge aller Kategori- en. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berichtes des Polizeirichteramtes Winterthur, wonach X. suizidgefährdet und in psychiatri- scher Behandlung stehe und durch zahlreiche Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sei, an ihrer Fahreignung ernsthafte Zweifel bestünden. Entspre- chend wurde X. aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen, welcher Aufforderung sie bislang nicht nachgekommen sei. 228
Trotzdem musste X. von der Zuger Polizei am 22. Februar 2005 und am
10. März 2005 beim Lenken des von der Y. GmbH, Zürich, gehaltenen Mo- torfahrzeuges Ford Sierra, ZH ... angehalten werden. Beim letztgenannten Vorkommnis wird ihr überdies vorgeworfen, einem Fussgänger den Vortritt vor einem Fussgängerstreifen nicht gewährt zu haben. Mit Verfügung vom
10. März 2005 beschlagnahmte deshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug den fraglichen Personenwagen vorsorglich und im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung.
E. 2 Gegen diese Verfügung reichte X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. März 2005 «Einspruch und Beschwerde» bei der Justiz- kommission des Obergerichts ein. Da die Beschwerdeschrift nicht unter- zeichnet war und unsachliche, massiv ungebührliche Äusserungen enthielt, wurde sie an die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Verbesserung in- nert drei Tagen zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde, sollte diese wie- derum ungebührliche Äusserungen enthalten, nicht eingetreten würde und die Beschwerdeführerin überdies mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin reichte unbekümmert darum ihre unveränderte ur- sprüngliche Eingabe vom 19. März 2005, versehen mit ihrer Unterschrift und mit der Bemerkung «kommunizieren Sie mit meinem Rechtsanwalt», wieder ein.
E. 3 a) Gemäss § 58 Abs. 2 GOG kann die Behörde wegen trölerhafter, leichtfertiger oder ungebührlicher Eingaben, pflicht- oder ordnungswidrigen Verhaltens Ordnungsbussen bis auf CHF 500.– ausfällen. Auch nach § 59 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist es den Parteien untersagt, den Gegner oder drit- te Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidi- gen; gegen die Missachtung dieser Vorschrift schreitet der Richter mit Ver- warnung oder Ordnungsbusse ein. Nach § 52 Abs. 2 ZPO prüft der Richter u.a. auch die Formrichtigkeit der Prozesseinleitung und kehrt das zur Behe- bung allfälliger Mängel Erforderliche vor. Darin kommt ein allgemeingülti- ger prozessualer Grundsatz zum Ausdruck, der auch im Strafprozess seine Berechtigung hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich auch zwanglos die rich- terliche Kompetenz herleiten, Eingaben ungebührlichen Inhaltes zur Verbes- serung zurückzuweisen mit Androhung, dass auf die Eingabe allenfalls nicht eingetreten würde, wenn ihr Mangel innert einer kurzen Frist nicht behoben würde. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 9 zu § 131). Das kann auch durch persönliche Verun- glimpfung, Schmähung oder Beschimpfung der Gegenpartei oder Dritter ge- schehen. Ganz allgemein stellt sich Ungebühr als eine Verletzung des durch die guten Sitten für amtliche Handlungen gebotenen Anstands dar. In einem Entscheid aus dem Jahre 1995 hat die Justizkommission festgehalten, dass die Frage, ob auf eine ungebührliche Rechtsmitteleingabe, an der trotz ent- 229
sprechender Aufforderung zur Verbesserung festgehalten werde, einzutreten sei, unter Miteinbezug des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beant- worten sei (JS 1995/13). Im betreffenden Fall erkannte die Justizkommissi- on, dass die disziplinarischen Befugnisse, wie sie in § 58 GOG und § 59 ZPO vorgesehen seien, genügten und ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig erschiene. Demgegenüber trat die zivilrechtliche Abtei- lung des Obergerichts in zwei Entscheidungen vom März 1996 auf das Rechtsmittel nicht ein, nachdem der Rechtsmittelkläger innert der ihm ange- setzten Frist zur Umarbeitung die Ungebührlichkeiten aus seiner Rechts- schrift nicht entfernte. In einem weiteren Entscheid vom 26. November 1996 trat sie ebenfalls auf eine Berufung nicht ein, die krass unanständige, ja gera- dezu ehrverletzende Äusserungen enthielt, welche trotz entsprechender Aufforderung nicht aus der Rechtsmittelschrift eliminiert wurden. Das Ober- gericht hielt zwar ebenfalls fest, dass sich die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheide. Eine blosse Ordnungsbusse vermöge aber solche Ehrverletzungen nicht zu sanktionieren. Es könne der Rechtsmittelin- stanz nämlich nicht zugemutet werden, sich mit solchen Eingaben auseinan- der zu setzen. Erschwerend kam in jenem Fall allerdings hinzu, dass der Ver- treter der Berufungsklägerin schon früher wegen Ungebühr durch einen Nichteintretensentscheid hatte diszipliniert werden müssen. Er wurde des- halb zusätzlich noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Das Bundesgericht wies in der Folge eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.
b) Auch im vorliegenden Fall sind die Anwürfe und Beschimpfungen in der Beschwerdeschrift doch recht massiv. Die Beschwerdeführerin betitelt die Polizeibeamten mit grob ehrverletzenden Schimpfwörtern wie «Schmier- lappen», «Drecksschmierlappen», «Wixer» etc.. Trotz entsprechender Auffor- derung war sie nicht bereit, ihre Beschwerdeschrift umzuarbeiten und die fraglichen Stellen auszumerzen. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, man solle mit ihrem Rechtsanwalt kommunizieren, obschon sie offenbar keinen Anwalt beauftragt hat, sondern in der Beschwerde erst verlangt, dass ihr ein solcher unentgeltlich bestellt werden solle. Ob unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen der ungebührlichen Äusserungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift ge- rechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben, nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Hin- gegen ist die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– zu belegen. Eine solche Ausdrucksweise in einer Rechtsschrift kann selbst- verständlich nicht sanktionslos toleriert werden, zumal auch die Aufforde- rung zur Umarbeitung und Verbesserung missachtet wurde. Justizkommission, 15. April 2005 230
E. 3a Gemäss § 58 Abs. 2 GOG kann die Behörde wegen trölerhafter, leichtfertiger oder ungebührlicher Eingaben, pflicht- oder ordnungswidrigen Verhaltens Ordnungsbussen bis auf CHF 500.– ausfällen. Auch nach § 59 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist es den Parteien untersagt, den Gegner oder drit- te Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidi- gen; gegen die Missachtung dieser Vorschrift schreitet der Richter mit Ver- warnung oder Ordnungsbusse ein. Nach § 52 Abs. 2 ZPO prüft der Richter u.a. auch die Formrichtigkeit der Prozesseinleitung und kehrt das zur Behe- bung allfälliger Mängel Erforderliche vor. Darin kommt ein allgemeingülti- ger prozessualer Grundsatz zum Ausdruck, der auch im Strafprozess seine Berechtigung hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich auch zwanglos die rich- terliche Kompetenz herleiten, Eingaben ungebührlichen Inhaltes zur Verbes- serung zurückzuweisen mit Androhung, dass auf die Eingabe allenfalls nicht eingetreten würde, wenn ihr Mangel innert einer kurzen Frist nicht behoben würde. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 9 zu § 131). Das kann auch durch persönliche Verun- glimpfung, Schmähung oder Beschimpfung der Gegenpartei oder Dritter ge- schehen. Ganz allgemein stellt sich Ungebühr als eine Verletzung des durch die guten Sitten für amtliche Handlungen gebotenen Anstands dar. In einem Entscheid aus dem Jahre 1995 hat die Justizkommission festgehalten, dass die Frage, ob auf eine ungebührliche Rechtsmitteleingabe, an der trotz ent- 229
sprechender Aufforderung zur Verbesserung festgehalten werde, einzutreten sei, unter Miteinbezug des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beant- worten sei (JS 1995/13). Im betreffenden Fall erkannte die Justizkommissi- on, dass die disziplinarischen Befugnisse, wie sie in § 58 GOG und § 59 ZPO vorgesehen seien, genügten und ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig erschiene. Demgegenüber trat die zivilrechtliche Abtei- lung des Obergerichts in zwei Entscheidungen vom März 1996 auf das Rechtsmittel nicht ein, nachdem der Rechtsmittelkläger innert der ihm ange- setzten Frist zur Umarbeitung die Ungebührlichkeiten aus seiner Rechts- schrift nicht entfernte. In einem weiteren Entscheid vom 26. November 1996 trat sie ebenfalls auf eine Berufung nicht ein, die krass unanständige, ja gera- dezu ehrverletzende Äusserungen enthielt, welche trotz entsprechender Aufforderung nicht aus der Rechtsmittelschrift eliminiert wurden. Das Ober- gericht hielt zwar ebenfalls fest, dass sich die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheide. Eine blosse Ordnungsbusse vermöge aber solche Ehrverletzungen nicht zu sanktionieren. Es könne der Rechtsmittelin- stanz nämlich nicht zugemutet werden, sich mit solchen Eingaben auseinan- der zu setzen. Erschwerend kam in jenem Fall allerdings hinzu, dass der Ver- treter der Berufungsklägerin schon früher wegen Ungebühr durch einen Nichteintretensentscheid hatte diszipliniert werden müssen. Er wurde des- halb zusätzlich noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Das Bundesgericht wies in der Folge eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.
E. 3b Auch im vorliegenden Fall sind die Anwürfe und Beschimpfungen in der Beschwerdeschrift doch recht massiv. Die Beschwerdeführerin betitelt die Polizeibeamten mit grob ehrverletzenden Schimpfwörtern wie «Schmier- lappen», «Drecksschmierlappen», «Wixer» etc.. Trotz entsprechender Auffor- derung war sie nicht bereit, ihre Beschwerdeschrift umzuarbeiten und die fraglichen Stellen auszumerzen. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, man solle mit ihrem Rechtsanwalt kommunizieren, obschon sie offenbar keinen Anwalt beauftragt hat, sondern in der Beschwerde erst verlangt, dass ihr ein solcher unentgeltlich bestellt werden solle. Ob unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen der ungebührlichen Äusserungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift ge- rechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben, nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Hin- gegen ist die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– zu belegen. Eine solche Ausdrucksweise in einer Rechtsschrift kann selbst- verständlich nicht sanktionslos toleriert werden, zumal auch die Aufforde- rung zur Umarbeitung und Verbesserung missachtet wurde. Justizkommission, 15. April 2005 230
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satzvornahme möglich ist und sie diese letztlich denn auch anstrebt, einzig mit dem Unterschied, dass sie den Auftrag hierzu selbst erteilen will. Ist aber eine Ersatzvornahme möglich, kann sie (noch) nicht die Umwandlung der Verpflichtung des Beschwerdeführers in eine Geldleistung gemäss § 223 ZPO verlangen, welches Institut nach den vorstehenden Ausführungen erst als ultima ratio zulässig ist. Das entsprechende Umwandlungsgesuch hätte daher abgewiesen werden müssen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu überhaupt nicht geäussert hat. Nach dem Grundsatz iura no- vit curia hat der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Das Ge- such um Umwandlung in eine entsprechende Geldleistung hat gemäss § 127 Abs. 1 ZPO mündlich oder schriftlich zu erfolgen, und der Gegenpartei ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Vernehmlassung zu geben, sofern das Gesuch nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Er- scheint eine Partei nicht bzw. lässt sie sich nicht vernehmen, so wird gemäss § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Anders als im ordentlichen Versäumnisverfahren gemäss § 96 ZPO ist also im summari- schen Verfahren nicht auf Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen, wenn sich der Gesuchsgegner auf das Verfahren nicht einlässt. Soweit sich bereits aus den Akten ergibt, dass das Begehren unzulässig ist, muss trotz Säumnis des Gesuchsgegners das Ge- such abgewiesen werden. Justizkommission, 10. Februar 2005 § 58 Abs. 2 GOG; §§ 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 3 ZPO. – Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungebührlicher Äusserungen? Sachverhalt und Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 30. November 2004 entzog die Direktion für Sozia- les und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Ad- ministrativmassnahmen, X. gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen für unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 8. Dezember 2004 den Führerausweis für Motorfahrzeuge aller Kategori- en. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Berichtes des Polizeirichteramtes Winterthur, wonach X. suizidgefährdet und in psychiatri- scher Behandlung stehe und durch zahlreiche Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sei, an ihrer Fahreignung ernsthafte Zweifel bestünden. Entspre- chend wurde X. aufgefordert, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen, welcher Aufforderung sie bislang nicht nachgekommen sei. 228
Trotzdem musste X. von der Zuger Polizei am 22. Februar 2005 und am
10. März 2005 beim Lenken des von der Y. GmbH, Zürich, gehaltenen Mo- torfahrzeuges Ford Sierra, ZH ... angehalten werden. Beim letztgenannten Vorkommnis wird ihr überdies vorgeworfen, einem Fussgänger den Vortritt vor einem Fussgängerstreifen nicht gewährt zu haben. Mit Verfügung vom
10. März 2005 beschlagnahmte deshalb das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug den fraglichen Personenwagen vorsorglich und im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung.
2. Gegen diese Verfügung reichte X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. März 2005 «Einspruch und Beschwerde» bei der Justiz- kommission des Obergerichts ein. Da die Beschwerdeschrift nicht unter- zeichnet war und unsachliche, massiv ungebührliche Äusserungen enthielt, wurde sie an die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Verbesserung in- nert drei Tagen zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde, sollte diese wie- derum ungebührliche Äusserungen enthalten, nicht eingetreten würde und die Beschwerdeführerin überdies mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin reichte unbekümmert darum ihre unveränderte ur- sprüngliche Eingabe vom 19. März 2005, versehen mit ihrer Unterschrift und mit der Bemerkung «kommunizieren Sie mit meinem Rechtsanwalt», wieder ein.
3. a) Gemäss § 58 Abs. 2 GOG kann die Behörde wegen trölerhafter, leichtfertiger oder ungebührlicher Eingaben, pflicht- oder ordnungswidrigen Verhaltens Ordnungsbussen bis auf CHF 500.– ausfällen. Auch nach § 59 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO ist es den Parteien untersagt, den Gegner oder drit- te Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidi- gen; gegen die Missachtung dieser Vorschrift schreitet der Richter mit Ver- warnung oder Ordnungsbusse ein. Nach § 52 Abs. 2 ZPO prüft der Richter u.a. auch die Formrichtigkeit der Prozesseinleitung und kehrt das zur Behe- bung allfälliger Mängel Erforderliche vor. Darin kommt ein allgemeingülti- ger prozessualer Grundsatz zum Ausdruck, der auch im Strafprozess seine Berechtigung hat. Aus dieser Bestimmung lässt sich auch zwanglos die rich- terliche Kompetenz herleiten, Eingaben ungebührlichen Inhaltes zur Verbes- serung zurückzuweisen mit Androhung, dass auf die Eingabe allenfalls nicht eingetreten würde, wenn ihr Mangel innert einer kurzen Frist nicht behoben würde. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes missachtet und die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 9 zu § 131). Das kann auch durch persönliche Verun- glimpfung, Schmähung oder Beschimpfung der Gegenpartei oder Dritter ge- schehen. Ganz allgemein stellt sich Ungebühr als eine Verletzung des durch die guten Sitten für amtliche Handlungen gebotenen Anstands dar. In einem Entscheid aus dem Jahre 1995 hat die Justizkommission festgehalten, dass die Frage, ob auf eine ungebührliche Rechtsmitteleingabe, an der trotz ent- 229
sprechender Aufforderung zur Verbesserung festgehalten werde, einzutreten sei, unter Miteinbezug des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beant- worten sei (JS 1995/13). Im betreffenden Fall erkannte die Justizkommissi- on, dass die disziplinarischen Befugnisse, wie sie in § 58 GOG und § 59 ZPO vorgesehen seien, genügten und ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig erschiene. Demgegenüber trat die zivilrechtliche Abtei- lung des Obergerichts in zwei Entscheidungen vom März 1996 auf das Rechtsmittel nicht ein, nachdem der Rechtsmittelkläger innert der ihm ange- setzten Frist zur Umarbeitung die Ungebührlichkeiten aus seiner Rechts- schrift nicht entfernte. In einem weiteren Entscheid vom 26. November 1996 trat sie ebenfalls auf eine Berufung nicht ein, die krass unanständige, ja gera- dezu ehrverletzende Äusserungen enthielt, welche trotz entsprechender Aufforderung nicht aus der Rechtsmittelschrift eliminiert wurden. Das Ober- gericht hielt zwar ebenfalls fest, dass sich die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entscheide. Eine blosse Ordnungsbusse vermöge aber solche Ehrverletzungen nicht zu sanktionieren. Es könne der Rechtsmittelin- stanz nämlich nicht zugemutet werden, sich mit solchen Eingaben auseinan- der zu setzen. Erschwerend kam in jenem Fall allerdings hinzu, dass der Ver- treter der Berufungsklägerin schon früher wegen Ungebühr durch einen Nichteintretensentscheid hatte diszipliniert werden müssen. Er wurde des- halb zusätzlich noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Das Bundesgericht wies in der Folge eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.
b) Auch im vorliegenden Fall sind die Anwürfe und Beschimpfungen in der Beschwerdeschrift doch recht massiv. Die Beschwerdeführerin betitelt die Polizeibeamten mit grob ehrverletzenden Schimpfwörtern wie «Schmier- lappen», «Drecksschmierlappen», «Wixer» etc.. Trotz entsprechender Auffor- derung war sie nicht bereit, ihre Beschwerdeschrift umzuarbeiten und die fraglichen Stellen auszumerzen. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, man solle mit ihrem Rechtsanwalt kommunizieren, obschon sie offenbar keinen Anwalt beauftragt hat, sondern in der Beschwerde erst verlangt, dass ihr ein solcher unentgeltlich bestellt werden solle. Ob unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein Nichteintreten auf die Beschwerde wegen der ungebührlichen Äusserungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift ge- rechtfertigt ist, mag dahingestellt bleiben, nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Hin- gegen ist die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– zu belegen. Eine solche Ausdrucksweise in einer Rechtsschrift kann selbst- verständlich nicht sanktionslos toleriert werden, zumal auch die Aufforde- rung zur Umarbeitung und Verbesserung missachtet wurde. Justizkommission, 15. April 2005 230